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Gemeinsamer Bundesausschuss zur Verabschiedung der Gesundheitsreform (GKV-WSG):

Grundstrukturen des G-BA als Ausschuss der gemeinsamen Selbstverwaltung bleiben erhalten

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bleibt auch nach der Verabschiedung der Gesundheitsreform entgegen der ursprünglichen Pläne des Gesetzgebers Teil der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Krankenkassen.

"Dies ist ein Erfolg der Anstrengungen aller im G-BA vertretenen Organisationen - einschließlich der Patientenvertreter", sagte Dr. Rainer Hess, unparteiischer Vorsitzender des G-BA, am Freitag in Berlin. "Wir konnten die Politik davon überzeugen, dass es keinen Sinn macht, die Mitglieder des G-BA als Hauptamtliche einzusetzen, von den jeweiligen Selbstverwaltungspartnern inhaltlich abzukoppeln und damit die Akzeptanz der Entscheidungen des G-BA massiv zu gefährden. Es bleibt nun bei einer Besetzung der "Bänke" der Leistungserbringer und Krankenkassen durch die Vertreter der Selbstverwaltungen und damit bei dem bewährten und erfolgreichen Prinzip des Interessenausgleichs zwischen den jeweiligen Selbstverwaltungspartnern.

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Veränderte Struktur

Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) sieht vor, dass der G-BA von September 2008 an mit einer veränderten Struktur arbeitet. Demnach werden alle Entscheidungen in einem einzigen sektorenübergreifend besetzten Beschlussgremium getroffen. Dieses setzt sich auf Seiten der Leistungserbringer aus je zwei Vertretern der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und einem Vertreter der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) zusammen. Auf der Kassenseite sind fünf Vertreter des dann neu gebildeten Spitzenverbandes vorgesehen. Zudem beraten fünf nach wie vor nicht stimmberechtigte Patientenvertreter mit in den dann öffentlichen Sitzungen. Sämtliche Entscheidungen werden in dieser Besetzung getroffen, unabhängig davon, ob es sich um vertragsärztliche, vertragszahnärztliche, psychotherapeutische oder stationäre Versorgung handelt.

Für den unparteiischen Vorsitzenden ist laut Gesetz die Hauptamtlichkeit zwingend vorgeschrieben, für die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder handelt es sich hier um eine Kann-Regelung. Zusätzlich zum Vorsitz im G-BA übernehmen die unparteiischen Mitglieder den Vorsitz in den dann ebenfalls sektorenübergreifend arbeitenden Unterausschüssen.

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Neue Aufgaben

Bis September 2008 hat der G-BA einige neue gesetzliche Aufgaben zu erfüllen, die vom Gesetzgeber zum Teil mit knappen Fristen versehen wurden. So müssen bis zum 30. Juni 2007 erste Entscheidungen zu Voraussetzungen, Art und Umfang von Schutzimpfungen getroffen werden, die künftig von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden müssen. Bis zum 31. Juli 2007 soll der G-BA die sogenannte neue Chronikerregelung präzisieren. Danach müssen sich chronisch Kranke künftig therapiegerecht verhalten, damit ihre Zuzahlungsgrenze auf ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen halbiert wird. Der G-BA muss für die Chronikerregelung die Einzelheiten festlegen.

Schließlich soll der G-BA bis zum 30. September 2007 Inhalt und Umfang der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung bestimmen, die die GKV künftig ebenfalls erstattet. Dazu gehören die Schmerztherapie, psychosoziale Hilfen für Kranke und Angehörige sowie Sterbebegleitung Weitere umfangreiche Aufgaben wird der G-BA im Bereich der Arzneimittelversorgung erfüllen. Zudem wurde der G-BA durch den Gesetzgeber beauftragt, ein Institut zu errichten, das sich in Zukunft der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung annimmt.

Hintergrund:
Der Bundesrat berät am 16. Februar 2007 über die vom Bundestag am 2. Februar beschlossene Gesundheitsreform. In dem Gesetz sind sowohl strukturelle Veränderungen des G-BA vorgesehen als auch neue inhaltliche Aufgaben, die der G-BA künftig übernimmt.

zuletzt bearbeitet: 16.02.2007 nach oben

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