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Traumjob trotz Diabetes

Welche Rechte und Möglichkeiten haben Betroffene?

Junge Menschen mit Diabetes Typ 1 sind häufig unsicher, ob sie nach der Schullaufbahn trotz ihrer chronischen Stoffwechselerkrankung ihren Traumberuf ergreifen können. Berufstätige, bei denen Diabetes festgestellt wird, stehen nach der Diagnose vor der Frage, ob sie ihre bisherige Tätigkeit weiter ausüben dürfen.

Unklarheiten bestehen oft auch in Bezug auf eine Einstufung als Schwerbehinderter und etwaige mögliche Nachteile daraus auf die Berufslaufbahn. Was Menschen mit Diabetes hinsichtlich Schwerbehinderung und Beruf beachten sollten, erläutern Experten im Rahmen der zentralen Veranstaltung zum Weltdiabetestag. Diese findet am 18. November 2012 in Berlin statt und wird von diabetesDE - Deutsche Diabetes-Hilfe organisiert.

Für viele Berufe ist Diabetes mellitus, sei es Typ 1 oder Typ 2, an sich kein Hindernisgrund - eine gute Stoffwechsellage vorausgesetzt. Menschen mit Diabetes sollten sich vor ihrer Berufswahl über ihre Rechte und Pflichten informieren. Denn bereits beim Vorstellungsgespräch können entscheidende Fragen auftauchen: Sind Betroffene verpflichtet den Diabetes anzugeben? Müssen eventuelle Folgeerkrankungen erwähnt werden, wenn der Arbeitgeber nicht danach fragt? Verbessert sich der Kündigungsschutz, wenn man wegen der Diabeteserkrankung als schwerbehindert gilt?

"Wer sich auf einen Ausbildungsplatz oder eine neue Arbeitsstelle bewirbt, soll sich vor einem Bewerbungsgespräch auf mögliche Fragen zur persönlichen Gesundheit gut vorbereiten, am besten gemeinsam mit ihrem Diabetologen", sagt Martin Hadder, Landesvorsitzender der "Deutschen Diabetes-Hilfe - Menschen mit Diabetes" (DDH-M) NRW. Es besteht zwar keine Verpflichtung, einen potenziellen Arbeitgeber über die Erkrankung zu informieren. Die Frage nach einer Schwerbehinderung muss aber wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Viele Menschen, bei denen Diabetes Typ 2 festgestellt wird, sind in einem Alter, in dem sie noch im Berufsleben stehen. Und fast alle können auch weiterhin berufstätig bleiben. Wer jedoch Insulin spritzt und häufig an Unterzuckerungen leidet, sollte keinen Beruf ausüben, bei dem er sich selbst oder andere gefährden könnte, etwa als Bauarbeiter, Dachdecker, Bus- oder Taxifahrer. Auch Tätigkeiten mit wichtigen Überwachungsaufgaben wie in der Flugsicherung sowie Berufe, bei denen das Tragen einer Waffe Pflicht ist, sind für Menschen mit Diabetes ungeeignet. Martin Hadder erläutert: "In diesem Fall sollten junge Menschen mit Diabetes Typ 1 von vornherein einen anderen Beruf wählen und neu von Diabetes Betroffene, die bereits einen dieser Berufe ausüben, mit ihrem Arbeitgeber über ihre Erkrankung sprechen und sich von ihrem behandelnden Arzt beraten lassen."

Nach dem Schwerbehinderten-Gesetz können Diabetiker bei den Versorgungsämtern ein Verfahren zur Feststellung des Grades der Behinderung einleiten. Dieser unterscheidet sich je nach Diabetestyp, Art der Behandlung, Einstellung der Stoffwechsellage und Einschnitten in der Lebensführung durch die Erkrankung. Personen, bei denen eine Schwerbehinderung festgestellt wird, können Nachteilsausgleiche geltend machen. Von besonderer Bedeutung für Schwerbehinderte sind die Auswirkungen der Behinderung auf den Arbeitsplatz oder das Berufsleben. Deshalb können Sie auch hier Nachteilsausgleiche geltend machen.

Schwerbehinderte Menschen haben beispielsweise Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub und stehen außerdem unter einem besonderen Kündigungsschutz: Kündigungen des Arbeitgebers bedürfen der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Das Amt holt eine Stellungnahme des zuständigen Arbeitsamtes (heute "Agentur für Arbeit", Anm. d. Red.), des Betriebs- oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den betroffenen Arbeitnehmer an, bevor es die Zustimmung erteilt. Was Menschen mit Diabetes in Bezug auf ihre berufliche Laufbahn und Schwerbehinderung beachten sollten, erläutert Martin Hadder, Landesvorsitzender der DDH-M NRW, auch im Rahmen des diesjährigen Weltdiabetestages. Der Weltdiabetestag findet am Sonntag, den 18.11. 2012 im ICC Berlin statt.

Hinweis der DiabSite-Redaktion

Zu dieser Nachricht hat uns ein Besucher am 22. Nov. 2012 geschrieben: "Falsche Information auf Ihrer Homepage: Auf Ihrer Homepage schreiben Sie, dass beim Bewerbungsgespräch die Frage nach einer Schwerbehinderung wahrheitsgemäß beantwortet werden muss. Dies ist falsch.

Eine pauschale Frage nach Vorliegen einer Schwerbehinderung, muss im Bewerbungsverfahren nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Im Bewerbungsgespräch sind lediglich Fragen erlaubt, die die konkrete Eignung des Bewerbers für die angestrebte Tätigkeit betreffen, etwa 'Können Sie diese Arbeitsanforderungen erfüllen oder liegen bei Ihnen Einschränkungen vor, die Sie daran hindern, bestimmte Aufgaben zu übernehmen?' Dazu muss weder die Diagnose noch der Status einer Schwerbehinderung genannt werden. Erst nach sechsmonatiger Beschäftigung, also mit Erlangung des besonderen Kündigungsschutzes, muss eine pauschale Frage nach einer Schwerbehinderung wahrheitsgemäß beantwortet werden. Insofern bitte ich Sie, diese Darstellung zu korrigieren, damit Ratsuchende hier nicht falsch beraten sind.".

Das hat uns stutzig gemacht. Zur Klärung haben wir heute (22.11.2012) Rechtsanwalt Oliver Ebert, Vorsitzender des Ausschuss Soziales der Deutschen Diabetes Gesellschaft DDG, befragt: Sein Kommentar lautet:

"Die Anmerkung des Besuchers ist vollkommen richtig. Die Frage nach der Schwerbehinderung wird schon seit einiger Zeit als nicht mehr zulässig erachtet. Man darf daher die Antwort verweigern oder - taktisch sinnvoller - die Schwerbehinderung auch wahrheitswidrig verneinen. Dies ist in den meisten Fällen ratsam, denn es ist nicht davon auszugehen, dass Arbeitgeber bevorzugt schwerbehinderte Menschen einstellen. Urteile und weitere Informationen zum Thema habe ich unter www.diabetes-und-recht.de zusammengestellt.

Anzumerken ist weiterhin, dass es das "Schwerbehinderten-Gesetz" schon über einem Jahrzehnt(!) nicht mehr gibt; seit 1. Juli 2001 ist das "Neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX) ? Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen" einschlägig. Zudem spielt der Diabetes-Typ für den Grad der Behinderung keine Rolle."

zuletzt bearbeitet: 16.11.2012 nach oben

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