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Schutzimpfungen gegen COVID-19 und Entlassmanagement in Krankenhäusern

Änderungen ab 8. April

Schutzimpfungen gegen COVID-19 und Entlassmanagement in Krankenhäusern. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) macht darauf aufmerksam, dass zwei Verordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) mit Sonderregelungen zu Leistungsansprüchen während der COVID-19-Pandemie am 7. April 2023 auslaufen. Mit dem Außerkrafttreten der Coronavirus-Impfverordnung gilt für den Anspruch von gesetzlich Krankenversicherten auf COVID-19-Impfungen damit ab 8. April 2023 die Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA. Mit dem Außerkrafttreten der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung enden auch die Corona-Sonderregelungen, die der G-BA in seinen Richtlinien zum Entlassmanagement von Krankenhäusern vorgesehen hatte: Ab dem 8. April gelten hier wieder die regulären Möglichkeiten zur Verordnung von Leistungen wie Heilmittel und häusliche Krankenpflege.

Schutzimpfungen gegen COVID-19

Die ab 8. April 2023 geltende Fassung der Schutzimpfungs-Richtlinie berücksichtigt bereits die aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut. Entsprechende Beschlüsse hatte der G-BA vorsorglich gefasst.

In der Richtlinie ist festgehalten, welche Impfstoffe zur Grundimmunisierung und für Auffrischimpfungen in den verschiedenen Altersgruppen auch unter Berücksichtigung besonderer Risiken wie Vorerkrankungen eingesetzt werden können.

Darüberhinausgehende Leistungsansprüche auf Impfungen gegen COVID-19 sieht das BMG in seiner Verordnung zum Anspruch auf zusätzliche Schutzimpfung und auf Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19 (COVID-19-VorsorgeV) vor, wenn diese von einer Ärztin oder einem Arzt für medizinisch erforderlich gehalten werden.

Entlassmanagement nach einem Krankenhausaufenthalt

Ab dem 8. April 2023 gelten wieder die Regeln wie vor der Pandemie: Krankenhäuser können bei der Überleitung in die ambulante Versorgung die benötigten Leistungen für eine Dauer von bis zu 7 (statt 14) Tagen verordnen. Damit soll die in der Regel kurze Spanne bis zum Beginn der Nachbetreuung durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte abgesichert werden. Das Entlassmanagement umfasst die Verordnung von häuslicher Krankenpflege, Heilmitteln, Hilfsmitteln, Soziotherapie, spezialisierter ambulanter Palliativversorgung sowie von sonstigen in die Arzneimittelversorgung einbezogenen Produkten. Arzneimittel können von Seiten des Krankenhauses mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen verordnet werden. Auch das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist für die Dauer von 7 Tagen möglich.

Hintergrund

Erstmals am 20. März 2020 beschloss der G-BA zeitlich befristete Corona-Sonderregelungen: Ausnahmeregelungen, die in der pandemischen Situation für die Versicherten, die Krankenkassen und die ambulanten und stationären Leistungserbringer praktikable Abweichungen von den regulären Vorgaben ermöglichten. Die insgesamt weit über 100 gefassten Beschlüsse zielten im Wesentlichen darauf ab, den medizinischen Einrichtungen mehr Flexibilität beim Einsatz ihrer personellen Ressourcen zu geben und sie von Routineaufgaben und auch Dokumentationsvorgaben zu entlasten. Zudem galt es angesichts des hohen Infektionsrisikos in medizinischen Einrichtungen, direkte Kontakte zwischen medizinischem Personal und Versicherten zu reduzieren, ohne die ja weiterhin benötigten Versorgungsangebote komplett herunterzufahren.

Bildunterschrift: Schutzimpfungen gegen COVID-19 und Entlassmanagement in Krankenhäusern.
Bildquelle: Monika Gause für www.diabsite.de

zuletzt bearbeitet: 06.04.2023 nach oben

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