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Das ändert sich 2024 in Gesundheit und Pflege

Zum Jahreswechsel 2023/2024 werden im Bereich des Bundesgesundheitsministeriums zahlreiche Änderungen wirksam

Hier informieren wir über die wichtigsten Neuerungen

Die Bundesregierung holt Reformen nach, die zu lange liegengeblieben sind. Wir investieren künftig rund 5 Milliarden Euro pro Jahr, um die Pflege zu Hause zu erleichtern und um bei Heimkosten zu helfen. Mit dem E-Rezept starten wir die Aufholjagd in der Digitalisierung. Und wir helfen Apotheken, einfacher auf Arzneimittelengpässe zu reagieren. Im kommenden Jahr gilt es, die Krankenhäuser neu aufzustellen und die Digitalisierung mit der ePA für alle weiter voranzutreiben. Nur mit modernen Strukturen bleibt unser Gesundheitswesen zukunftsfest.

Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

Pro Kind und Elternteil stehen Familien in den Jahren 2024 und 2025 nun 15 bezahlte Kinderkrankentage zu. Vor der Corona-Pandemie waren es regulär zehn Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch entsprechend von 20 auf 30 Tage. Dies gilt ab 1. Januar 2024.

Versicherte erhalten einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn und solange die Mitaufnahme eines Elternteils bei stationärer Behandlung des versicherten Kindes aus medizinischen Gründen notwendig ist. Dies gilt ab 1. Januar 2024.

Pflege

Vollstationär versorgte Pflegebedürftige werden ab 1. Januar 2024 noch stärker entlastet. Im ersten Jahr der Heimunterbringung übernimmt die Pflegekasse nun bereits 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, den Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für Pflege, einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege, im Heim aufbringen müssen. Im zweiten Jahr übernimmt die Pflegeversicherung künftig 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und bei einer Verweildauer von vier und mehr Jahren 75 Prozent des monatlich zu zahlenden pflegebedingten Eigenanteils. Damit reduzieren sich die Kosten, die Heimbewohner zu tragen haben, spürbar.

Auch das Pflegegeld wird zum 1. Januar 2024 angehoben. Die Beträge, die Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für die eigenständige Sicherstellung der Pflege einsetzen - und in der Regel als Anerkennung an pflegende Angehörige weitergeben - steigen um 5 Prozent. Gleichzeitig werden auch die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, um 5 Prozent angehoben.

Wer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen unterstützen muss, hat ab 1. Januar 2024 pro Kalenderjahr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Bislang war der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person begrenzt.

Für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, treten am 1. Januar 2024 verschiedene Verbesserungen bei der Verhinderungspflege in Kraft: u.a. wird die Höchstdauer auf bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr verlängert und die Möglichkeit eröffnet, dass die Mittel der Kurzzeitpflege auch vollständig für die Verhinderungspflege umgewidmet werden können. Außerdem setzt der Anspruch auf Verhinderungspflege früher ein und die Voraussetzung einer sechsmonatigen Vorpflegezeit entfällt.

Versicherte können ab 1. Januar 2024 von ihrer Pflegekasse verlangen, halbjährlich eine Übersicht über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu erhalten. Die Informationen sind dabei so aufzubereiten, dass Laien sie verstehen können. Damit wird es für die Versicherten einfacher, die Leistungen transparent im Blick zu behalten.

Digitalisierung

Das E-Rezept wird zum Standard und ab dem 1. Januar 2024 für alle gesetzlich Versicherten verpflichtend etabliert. Ärztinnen und Ärzte müssen das E-Rezept ausstellen. Patientinnen und Patienten haben dann drei Möglichkeiten, ein Rezept einzulösen: per Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Apotheke, per Anwendung der E-Rezept-App oder mittels Papierausdrucks.

Ab dem 1. Januar 2024 müssen Krankenkassen ihren Versicherten auf Wunsch eine digitale Identität in Form einer GesundheitsID zur Verfügung stellen. Die GesundheitsID soll einen kartenlosen Zugang zu allen Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) wie dem E-Rezept oder der elektronischen Patientenakte (ePA) und weiteren Anwendungen wie zum Beispiel elektronischen Patientenakte (ePA)" target="_blank" class="extern" title="neues Fenster">digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs)), Patientenportalen und Terminservices ermöglichen.

Vergütung ärztlicher Leistungen

-Neue Vergütung zur Förderung ambulanter Operationen

Um Anreize zu setzen, mehr ambulant zu operieren statt unnötig stationär, führt das BMG per Rechtsverordnung eine neue Vergütungsform ein. Diese spezielle sektorengleiche Vergütung in Form von Fallpauschalen ­- sogenannte "Hybrid-DRG" - garantiert Vertragsärzten und Krankenhäusern die gleiche Vergütung für bestimmte Eingriffe - egal ob sie ambulant oder stationär durchgeführt wurden. Die Regelung gilt für fünf Leistungsbereiche und tritt vorbehaltlich der Verkündung der Rechtsverordnung zum 1. Januar 2024 in Kraft.

Ausbildung

Um das Pflegestudium attraktiver zu gestalten, erhalten Studierende in der Pflege für die gesamte Dauer ihres Studiums eine angemessene Vergütung. Dabei wird die hochschulische Pflegeausbildung als duales Studium ausgestaltet. Künftig ist auch ein Ausbildungsvertrag vorgesehen. Daneben wird die Finanzierung des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung in das bestehende Finanzierungssystem der beruflichen Ausbildung integriert. Mit Übergangsvorschriften wird zugleich sichergestellt, dass diejenigen, die auf Grundlage der bisherigen Regelungen eine hochschulische Pflegeausbildung begonnen haben, für die verbleibende Studienzeit ebenfalls eine Ausbildungsvergütung erhalten, ohne dass ihr Studium neu organisiert werden muss. Diese Regelungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft.

Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegefachkräfte werden bundesweit vereinheitlicht und vereinfacht, insbesondere werden der Umfang und die erforderliche Form der vorzulegenden Unterlagen bundesrechtlich geregelt. Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, auf eine umfassende Gleichwertigkeitsprüfung - zugunsten einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs - zu verzichten. Dies gilt ab 16. Dezember 2023.

Arzneimittelversorgung

Apotheken können ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt bzw. Ärztin Kinderarzneimittel, die nicht verfügbar sind und auf der Dringlichkeitsliste des BfArM geführt werden, gegen ein wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen (Herstellung von Arzneimitteln in der Apotheke und Austausch der Darreichungsform). Dies gilt ab 16. Dezember 2023.

Um die Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln zu stärken, müssen Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken ihre Vorräte bei besonders wichtigen Arzneimittelgruppen (parenteral anzuwendenden Arzneimitteln und Antibiotika zur intensivmedizinischen Versorgung) aufstocken. Wenn bei Krebsarzneimitteln ein Engpass absehbar wird, gilt diese Regel auch für Apotheken, die anwendungsfertige Zubereitungen herstellen. Diese Änderungen des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung treten zum 27. Dezember 2023 in Kraft.

Künftig muss Arzneimittelwerbung außerhalb von Fachkreisen die Formulierung "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke" verwenden. Die Änderung des gesetzlich vorgesehenen Warnhinweises tritt zum 27. Dezember 2023 in Kraft und soll gleichstellungspolitischen Aspekten Rechnung tragen.

zuletzt bearbeitet: 28.12.2023 nach oben

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Dr. phil. Axel Hirsch

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